Reisemagazin & Urlaubsratgeber – DEMED.de
Informationen und Tipps zu Pauschalreisen und Urlaubsreisen

Der Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Doch manchmal sorgt er auch für Frust, Stress und Ärger, manchmal bereits sogar noch vor der Reise. Die Hauptgründe dafür sind Reisemängel. Stellt jemand einen Reisemangel fest, hat er das Recht auf eine Minderung des Reisepreises. Was genau Reisemängel sind und wie man im Streitfall eine Reisepreisminderung durchsetzen kann, erfahren Sie hier.

Was ist ein Reisemangel?

Wann ein Reisemangel vorliegt, ist grundlegend gesetzlich wie folgt definiert:

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ (§ 651c BGB)

Im Klartext bedeutet das, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn der Reiseveranstalter Teile der vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder die erbrachten Leistungen von den vereinbarten abweichen. Allerdings muss der Mangel so gravierend sein, dass er „den Nutzen der Reise beeinträchtigt“.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn zum Beispiel:

  • Das Freizeitangebot von den Katalogangaben abweicht (bspw. der versprochene Tennisplatz fehlt oder keine Liegen am Pool vorhanden sind)
  • Ausflüge ausfallen
  • Die Verpflegung ausfällt oder Speisen verdorben sind
  • Die Unterkunft mangelhaft ist (bspw. rissige Wände, Schimmel, nicht vorhandener Balkon, starke Verschmutzung)
  • Der Veranstalter seiner Informationspflicht nicht nachkommt

Wichtig ist, dass die als mangelhaft bewerteten Leistungen auch tatsächlich vertraglich vereinbart sein müssen. So ist ein nicht vorhandener Balkon nur dann ein Reisemangel, wenn explizit ein Zimmer mit Balkon gebucht wurde.

Was zählt nicht als Reisemangel?

Nicht als Reisemangel zählen alle Mängel, die als hinnehmbare Unannehmlichkeit eingestuft werden können. Gleiches gilt für Mängel, mit denen jemand mit gesundem Menschenverstand im Alltag rechnen muss. Wer in der Nähe des Swimmingpools ausrutscht, kann eine mögliche Verletzung nicht als Reisemangel geltend machen, da mit Wasserglätte in Poolnähe gerechnet werden muss. Wer unachtsam über eine Liegewiese geht und über eine Wurzel oder einen Maulwurfhügel stolpert, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Reisepreisminderung.

Ob ein Reisemangel vorliegt, hängt außerdem von den regionalen Besonderheiten ab. Wer in der Nähe des brasilianischen Regenwaldes Urlaub macht, muss zum Beispiel schlichtweg damit rechnen, dass sich mal eine Ameise oder eine Spinne ins Hotelzimmer verirrt. Auch Bisse einheimischer Tiere stellen keinen Reisemangel dar. Ebenso verhält es sich, wenn man Opfer ortsüblicher Kriminalität wird. Wer seinen Urlaub in einem armen Land mit hoher Kriminalitätsrate verbringt, muss eben entsprechend auf seine Wertsachen achten.

Auch Dinge, die in die Kategorie „ärgerlich“ fallen, werden in der Regel nicht als Reisemangel anerkannt. Wenn man zu Stoßzeiten länger auf sein Essen warten muss als sonst, ist das zwar ärgerlich, aber hinnehmbar. Befinden sich zu wenige Handtücher im Zimmer oder werden sie einmal nicht rechtzeitig ausgetauscht, muss man das akzeptieren. Ebenfalls hinnehmen muss man beispielsweise, wenn sich der Flug um bis zu vier Stunden verspätet oder der Strand in einem Rahmen verschmutzt ist, der sich bei der Nutzung durch viele Menschen einfach nicht vermeiden lässt.

Wie viel Preisminderung ist möglich?

Die Höhe der Preisminderung wird im Einzelfall festgelegt, eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gibt es nicht. Allerdings gibt es zahlreiche Reisepreisminderungstabellen im Internet, welchen man entnehmen kann, welche Preisminderungen für bestimmte Mängel realistisch sind. Bei den Tabellen handelt es sich in der Regel um Auswertungen diverser Gerichtsurteile vergleichbarer Streitfälle.

Wird man in einem anderen Hotel als dem ursprünglich gebuchten untergebracht, stellt das einen Reisemangel dar. Die Höhe der Minderung ist abhängig von Lage und Ausstattung des Ersatzhotels. Bei einem gleichwertigen Hotel (Zimmergröße und -ausstattung, Freizeitangebot, Verpflegung etc.) in vergleichbarer Lage, also bspw. ähnlich weitem Weg zum Strand, sind vielleicht nur 5 % Reisepreisminderung möglich. Ist das Ersatzhotel jedoch merklich schlechter ausgestattet und ungünstig gelegen, sind bis zu 50 % Preisminderung möglich.

Hat man ein Zimmer mit eigenem Badezimmer gebucht und findet die Situation vor, stattdessen eine (verschmutzte) Gemeinschaftstoilette und -dusche zu nutzen, kann der Reisepreis pro Tag, an dem das der Fall ist, sogar um 100 % gemindert werden.

Wie verhalte ich mich als Betroffener?

Zunächst ist es wichtig, die Mängel sofort und gründlich zu dokumentieren. Der Verschmutzungsgrad eines Raumes lässt sich nach der Rückreise schließlich nicht mehr überprüfen. Im Idealfall dokumentiert man die Mängel mithilfe von Fotos und Videoaufnahmen, wie sie mittlerweile mit jedem Smartphone aufgenommen werden können. Außerdem sollte man versuchen, Adressen von Mitreisenden zu bekommen, welche den Mangel bezeugen können.

Ebenfalls sehr wichtig ist es, möglichst schnell zu handeln. Die Reiseleitung bzw. der Reiseveranstalter muss noch vor Ort über die Mängel in Kenntnis gesetzt werden. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, sollte die Reklamation schriftlich erfolgen. Eine mündliche Reklamation ist zwar ausreichend, jedoch ist nur die in Schriftform später als Beweismittel verwendbar. Das Schriftstück muss sämtliche Mängel benennen, welche man monieren möchte. Im Streitfall nachträglich benannte Reisemängel können in der Regel nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden.

Nachdem die Reiseleitung informiert wurde, wendet man sich nach der Rückkehr an den Reiseveranstalter. Dabei muss die Ausschlussfrist unbedingt eingehalten werden. Die Ausschlussfrist beträgt einen Monat und beginnt am vertraglich vereinbarten Rückreisetag. Am selben Tag beginnt auch die Verjährungsfrist, die üblicherweise zwei Jahre lang ist. Diese wird während der Zeit zwischen Geltendmachung der Ansprüche und der schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter gehemmt bzw. ausgesetzt.

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